Jetzt können wir durchstarten!

„Jetzt können wir endlich durchstarten!“, freut sich Dr. Marcel Huber, Präsident des Bayerischen Musikrates über die deutlichen Erleichterungen für die Laienmusikszene.
 
Kaum war die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, begann BMR-Präsident Dr. Marcel Huber bei Ministerpräsident Dr. Markus Söder, bei Gesundheitsminister Klaus Holetschek, bei Kunstminister Bernd Sibler und bei dem Chef der Staatskanzlei Dr. Florian Herrmann mit der Abstimmung, welche konkreten Vorschriften ab sofort für Chöre und Orchester in Bayern gelten.
 
Die Antworten fielen eindeutig aus: „Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass das bayerische Brauchtum wieder ohne größere Einschränkungen gepflegt werden kann und Laienmusik einen angemessenen Entfaltungsspielraum erhält“, so Gesundheitsminister Klaus Holetschek.

Zusammenfassend gilt für Laien- und Amateurensembles bei einer Inzidenz ab 35 die 3G-Regel, Maske und Abstände fallen aber als Verpflichtung weg. Proben können ab sofort unter diesen Bedingungen durchgeführt werden. Die (erweiterten) Mindestabstände für Sänger und Bläser sind weggefallen.
 
1. Maskentragen und Einhaltung der Mindestabstände
Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles können grundsätzlich ohne Maske und ohne zwingenden Mindestabstand durchgeführt werden. Die (erweiterten) Mindestabstände für Sänger und Bläser bleiben zwar als Empfehlung im Rahmenkonzept, sind aber nicht mehr verpflichtend.
Die sonst geltende Maskenpflicht gilt insbesondere nicht, soweit sie zu einer Beeinträchtigung beim Singen, Musizieren oder der künstlerischen Darbietung führt.
 
2. Geimpft – Genesen – Getestet (3G-Regelung)
Liegt die 7-Tage-Inzidenz im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde über 35, so dürfen zu den Proben in geschlossenen Räumen nur noch Personen zugelassen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder. Der Vereinsverantwortliche ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Das muss auch dokumentiert werden.
Die Teilnehmer sollten vorab auf geeignete Weise (z.B. durch Email oder bei der Einladung zu Proben) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Vereinsverantwortlichen hingewiesen werden.

Wir empfehlen, sich das „geimpft-Datum“ und „genesen-Datum“ zu vermerken, dann muss der Nachweis nicht bei jeder Probe erneut erfolgen, sondern erst wenn der Zeitraum abläuft.
Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Vereinsverantwortlichen oder einer vom Verantwortlichen beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Die Kosten für die Tests - sofern sie vom Verein angeschafft wurden - können über das Vereinshilfsprogramm (Antragsstellung: 1.1. – 31.1.2022) gefördert werden.
 
3. Lüftung
Da beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten nachweislich vermehrt Aerosole freigesetzt werden, soll auf eine ausreichende Belüftung (Querlüftung) in geschlossenen Räumen geachtet werden.

4. Infektionsschutzkonzept
Die für die Durchführung der Probe Verantwortlichen erstellen ein speziell auf den Probenbetrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtslage, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

Wichtig ist, dass die Chöre und Orchester proben können.

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 13.09.2021 als PDF

 

 

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