Gebührenbefreiung Transparenzregister

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde zum 1. August 2021 das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für Gebühren ab dem laufenden Jahr 2021 erheblich vereinfacht.

Aktuell werden Briefe vom Transparenzregister versandt (siehe pdf unten). Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann nunmehr mittels des angehangenen Antragsformulars einfach gestellt werden. Wenn - wie in dem angehangenen Antragsformular vorgesehen - im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert wird und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, bedarf es keiner weiteren Nachweise mehr im Hinblick auf die Bescheinigung der Verfolgung eines steuerbegünstigten Zweckes (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 2, 3 GwG). Im Falle der Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung sollte das ausgefüllte Antragsformular unterschrieben an die registerführende Stelle des Transparenzregisters zurückgesandt werden. Die Gebührenbefreiung wird dann dort geprüft und vermerkt, so dass Sie in Zukunft keine Gebührenbescheide mehr erhalten.

Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. empfiehlt den betroffenen Musikvereinigungen das Formular ausfüllen. Ein jetziges Ausfüllen des Formulars bedeutet, dass zukünftig kein Aufwand für die Vereine mehr notwendig ist.

Bei Fragen können Sie sich gerne an gebuehr@transparenzregister.de oder 0800 12 34 340 wenden.

2021-Formular Bundesanzeiger Verlag Gebührenbefreiung.pdf

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