FAQ Zur förderung

zuletzt aktualisiert am 09.02.2025

Der aktuelle Stand basiert auf mit dem StMWK abgestimmten Informationen.

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privatrechts (gGmbH, gUG, e.V.),
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • kommunale Gebietskörperschaften,

die als Festival- oder Konzertveranstalter ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind.

Das Förderprogramm fördert die Durchführung musikalischer Festivals und Veranstaltungsreihen mit Schwerpunkt im Bereich der klassischen Musik (z.B. Alte Musik, klassische, romantische, zeitgenössische Musik etc.) oder im Jazz. Ziel der Förderung sind die Erhaltung und der Ausbau der bayerischen Festivallandschaft mit einem breiten, profilierten Musikangebot für die Menschen in allen Regionen Bayerns.

  • Das Festival oder die Veranstaltungsreihe muss an Veranstaltungsorten in Bayern stattfinden.
  • Das Festival oder die Veranstaltungsreihe hat seinen Schwerpunkt im Bereich der klassischen Musik (z.B. Alte Musik, romantische Musik, zeitgenössische Musik etc.) oder im Jazz
  • Das Festival oder die Veranstaltungsreihe muss mindestens bereits zwei Mal erfolgreich durchgeführt worden sein.
  • Das Festival oder die Veranstaltungsreihe muss aus einer Mehrzahl von Konzerten (mindestens vier im Förderzeitraum) bestehen, die sich durch einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auszeichnen und durch ein übergreifendes Konzept inhaltlich verbunden sind. 
  • Das Festival oder die Veranstaltungsreihe eine überregionale Reichweite entfaltet. Indiz für die Überregionalität ist, wenn mehrere Landkreise betroffen sind oder eine Förderung durch einen Landkreis oder Bezirk erfolgt.
  • Das Festival wird durch die Mitwirkung professioneller Musikerinnen und Musiker geprägt.
  • Mit dem Festival oder der Veranstaltungsreihe darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Mit dem Festival oder der Veranstaltungsreihe darf keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden. 
  • Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der möglichen staatlichen Förderung hinreichend gesichert sein.
  • Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung muss gesichert sein. 
  • Die zuwendungfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 € betragen (Bagatellgrenze).
  • Die Fördersumme darf nicht weniger als 3.000 € betragen. 
  • Benefizveranstaltungen
  • Sponsoren- und Freundeskreiskonzerte
  • Wettbewerbe
  • Veranstaltungen mit kulinarischem Schwerpunkt
  • Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem und
  • Veranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Charakter

Grundsätzlich können alle Personal- und Sachausgaben, die nachweislich projektbezogen anfallen, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dazu zählen u.a.:

  • laufende (ggfs. anteilige) Betriebsausgaben mit einem eindeutigen und nachweislichen Projektbezug (z.B. Mieten, festangestelltes Personal etc.)
  • zusätzlich für das Projekt eingestelltes Personal
  • im Rahmen zusätzlicher Werkverträge geleistete Arbeit
  • Ehrenamtliche des Antragstellers (z.B. ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder oder ehrenamtlich tätiger Geschäftsführer einer gGmbH, nicht Dritte) können Ihre Stunden als unentgeltliche Eigenleistung (seit 01.01.2026, 13,90 € und 27,80 €) ansetzen. 
  • Honorarausgaben für Musikerinnen/Musiker und Teilnehmerinnen/Teilnehmer des Projekts
  • Ausgaben für zusätzlich angemietete Räume (sowohl Büroräume als auch Konzerträume)
  • Projektbezogene Ausgaben für die Durchführung des Projektes (z.B. Einlasspersonal, Sanitäter, Feuerwehr)
  • Miete/Ausleihe von notwendigen Materialien (wie z.B. Instrumente, Technik, Equipment etc.)
  • Verbrauchsmaterialien, die für die Projektdurchführung erforderlich sind
  • notwendige Übernachtungs-, Aufenthalts- und Verpflegungsausgaben für Künstlerinnen und Künstler sowie Teilnehmende (im Rahmen der Vorgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes)
  • Projektbezogene Fahrtausgaben (im Rahmen der Vorgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes)
  • Projektbezogene Ausgaben für Marketing-, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, also z.B. den Druck von Flyern, Plakaten oder Programmheften
  • Projektbezogene Ausgaben für das Live-Streaming der Veranstaltung
  • Auf das Projekt entfallende anteilige Gemeinausgaben (z.B. für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben

 

Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zählen u.a.:

  • Laufende Betriebsausgaben und alle sonstigen Ausgaben, die keinen eindeutigen Projektbezug zum zu fördernden Projekt haben und die auch ohne die Durchführung des zu fördernden Projektes angefallen wären,
  • kommunale Regiearbeiten,
  • Neu: Sachleistungen/Sachspenden
  • Weiter- und Fortbildungsausgaben,
  • Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben,
  • Anschaffungen,
  • Ausgaben für Kompositionsaufträge und Preise,
  • Bewirtung und Übernachtung von Beschäftigten, Sponsoren und Presse,
  • Künstlerempfänge und Künstlergeschenke,
  • Merchandise,
  • Ausgaben für CD-Produktionen,
  • Ausgaben für Videoproduktionen/-aufzeichnungen (On-Demand),
  • Abschreibungen, Bank- und Zinsaufwendungen,

Ausgaben für festangestelltes Personal des Antragstellers können als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden, sofern es einen eindeutigen Projektbezug gibt und dieser nachweisbar ist.

Wenn Sie festangestelltes Personal als zuwendungsfähig anerkennen lassen möchten, dann benötigen wir von Ihnen

  •  zum einen eine transparente Aufschlüsselung der Stellen (Anzahl der Stellen sowie Arbeitsumfang und Vergütung je Stelle) im Ausgaben- und Finanzierungsplan (siehe auch Vorlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes)

sowie

  • zum anderen eine schriftliche Bestätigung, dass die angegebenen Ausgaben für festangestelltes Personal eindeutig projektbezogen sind. Wir behalten uns vor, zusätzliche Informationen wie z.B. Aufgaben- und Stellenbeschreibungen anzufordern, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.


Ebenso sind weitere laufende Betriebs- und Verwaltungsausgaben (z.B. Mieten für Büroräume) (anteilig) zuwendungsfähig, sofern sie eindeutig projektbezogen sind. Auch hier muss ein Projektbezug plausibel und nachvollziehbar sein (bspw. über die entsprechende Abbildung im Ausgaben- und Finanzierungsplan).

Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen an der Höhe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) kalkuliert und abgerechnet werden.

Reisen in der 2. Klasse können anerkannt werden (z.B. Bahnfahrt, Flug). Bei der Benutzung des PKW können 0,40 € / pro Kilometer erstattet werden .*

Übernachtungen können ohne belegmäßigen Nachweis mit 18,50 € angesetzt werden. In Orten bis 299.999 Einwohnern werden die Übernachtungskosten bis 90 Euro ohne nähere Prüfung erstattet, in Orten mit mehr als 300.000 Einwohnern bis 120 Euro. Wenn die Übernachtungskosten diese Höchstpreise übersteigen, müssen Sie die Notwendigkeit extra begründen.
        

Tagegeld eintägige Reise mehrtägige Reise
mehr als sechs bis acht Stunden 4,50 € 6,50 €
mehr als acht bis zwölf Stunden    7,50 € 11,00 €
mehr als zwölf Stunden    15,00 € 21,50 €


Hier finden Sie weitere Informationen zum BayRKG.

*Bei steuerlichen Themen gilt das Bundesreisekostengesetz. Z.B. kann die Differenz der Beträge bei PKW zwischen Bundesreisekosten- und Bayerischen Reisekostengesetz von 0,02 € / km dazu führen, dass diese 0,02 € versteuert werden müssen. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater.

 


Es kann keine pauschale Abrechnung von Büro- oder Verwaltungsausgaben anerkannt werden. Die auf das Projekt anteilig anfallenden Gemeinkosten (Telefon, Porto, Büromaterial usw.) dürfen maximal 10 v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Ausgaben müssen im Falle einer Förderung mit Einzelbelegen nachgewiesen werden können (also Kauf von Druckpatronen, Telefongebühr etc.).

Regiebetriebe sind rechtlich und organisatorisch ein Teil der Kommunalverwaltung. Es sind oft kleine Organisationsbereiche wie z.B. der städtische Bauhof. Die Dienstleistungen dieser Regiebetriebe bezeichnet man als kommunale Regiearbeiten.

Die Ausgaben für kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig.

Die „Förderung von musikalischen Festivals und Veranstaltungsreihen“ ist eine Veranstaltungsförderung. Ein Kompositionsauftrag stellt eine Investition und Wertschaffung für den/die Komponist/in dar. Das Werk ist unbegrenzt „vermarktbar“, bspw. durch die Produktion und Verkauf einer CD, Vervielfältigungsrechte usw. Deswegen ist diese Investition nicht zuwendungsfähig.

Die Kosten, die mit einer Aufführung einer neuen Komposition entstehen, sind aber zuwendungsfähig (z.B. die Miete für den Konzertsaal, Honorar für den/die Interpret/in).

Neu: Der Zuwendungsempfänger soll zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt werden. Der Eigenanteil von 10 % kann sich dabei aus

  • baren Eigenmitteln (z.B. eigene Finanzmittel, Rücklagen, Mitgliederbeiträge)

und/oder

  • unentgeltlichen ehrenamtlichen Eigenleistungen

und/oder

  • zweckgebundenen Spenden zusammensetzen. Die zweckgebundenen Spenden werden nur insoweit beim Eigenanteil berücksichtigt, als dass sie diesen nicht übersteigen. 


Kann der Eigenanteil von 10 % nicht mit diesen drei Bausteinen erreicht werden, können im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Ticketeinnahmen/sonstigen Erlöse herangezogen werden, um die verbleibende Lücke zu aufzufüllen. 

Bei Kommunen muss der erforderliche Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Eigenmitteln und Spenden erbracht werden. Die Ausnahmeregelung kann nicht herangezogen werden. 

Zu den baren Eigenmitteln zählen:

  • Vereins- und Unternehmensvermögen
  • Rücklagen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Nicht zweckgebundene Spenden
  • Nicht zweckgebundenes Sponsoring
  • Neu: Als unentgeltliche ehrenamtliche Eigenleistung können anerkannt werden: 13,90 € für einfache Tätigkeiten (z.B. Saaldienst, Abendkasse, Programmheftverkauf) und 27,80 € für Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen (z.B. Dramaturgie, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, künstlerische Leitung, kaufmännische Leitung). Dies gilt nicht für angestelltes Personal des Antragstellenden. 
  • Durch ehrenamtliche Stunden muss für den Antragstellenden eine Einsparung entstehen, eine Stundenliste ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
  • Neu: Die Höhe der unentgeltlichen ehrenamtlichen Eigenleistungen können mit maximal 25 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden.
  • Neu: Sachleistungen/Sachspenden können nicht mehr als zuwendungsfähige Ausgaben eingebracht und anerkannt werden. 

Ja, die Ehrenamtspauschale ist zuwendungsfähig, wenn die Personen eindeutig für das beantragte Projekt eingesetzt werden. Im Ausgaben- und Finanzierungsplan wird die Ehrenamtspauschale nur auf der Ausgabenseite angegeben.

Wenn Sie Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung oder eine Ehrenamtspauschale auszahlen (Geldfluss), ist anders als bei den unentgeltlichen Eigenleistungen keine Dokumentation über die Stunden notwendig. Es müssen aber die Einzelbelege über die Zahlungen bei einer Prüfung bereitgestellt werden können.

Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Es werden sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Antragstellers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter bei der Bemessung berücksichtigt.

Die Förderung beträgt nicht weniger als 3.000 € und umfasst bis maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In den vergangenen Jahren wurden im Durchschnitt zwischen 10 und 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Nein, das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch mit Antragstellung den vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen, um vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit dem Projekt förderunschädlich beginnen zu können.

  • Die Ausstellung des vorzeitigen Vorhabenbeginn ermöglicht Ihnen, förderunschädlich mit dem Projekt zu beginnen.
  • Vor Einreichung des Antrages und Genehmigung des Vorzeitigen Vorhabenbeginns ist es möglich, Planungen vorzunehmen, bspw. die Anfrage von Musiker:innen, Räumen oder Partnern. Es dürfen jedoch noch keine Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen werden (außer Ausnahmen, siehe "Wann gilt ein Vorhaben als nicht begonnen?")
  • Als Projektbeginn ist jeder dem Projekt zuzuordnender Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
  • Die Zustimmung wird Ihnen - sofern die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind - vom BMR nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen schriftlich übermittelt; erst wenn Ihnen dieses Schreiben vorliegt, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. 
  • Aus der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Ein Vorhabenbeginn wird nicht ausgelöst (förderunschädlich) durch

  • den Einsatz von Personal (neu), das bereits vor der Bewilligung eingestellt wurde
  • den Abschluss von Verträgen, die von vorneherein ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht enthalten für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung
  • den Abschluss von Verträgen, die von vorneherein unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen werden. 

 

Je Haushaltsjahr und Antragsteller können höchstens zwei Anträge eingereicht werden.

Die Förderentscheidung erfolgt erfahrungsgemäß im Mai/Juni, sobald der bayerische Staatshaushalt beschlossen und die Förderung durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebilligt wurde. Sie werden dann zeitnah von uns benachrichtigt.

Ja, Sie erhalten von uns eine Absage, wenn Ihr Projekt keine Förderung erhalten kann.

Anträge sind grundsätzlich bis zum 15. März, 23:59 MEZ eines jeden Jahres beim Bayerischen Musikrat über das Antragsportal digital einzureichen. Es gilt die Ausschlussfrist.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag frühzeitig im Antragsportal ein, damit bei inhaltlichen oder technischen Fragen noch genügend Zeit für die Klärung besteht.

Haben Sie bereits einmal einen Antrag beim Bayerischen Musikrat über das Antragsportal gestellt, dann sind Sie bereits registriert. Sie können sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort anmelden. Bitte verwenden Sie dieses Benutzerkonto auch für einen Antrag der Festivalförderung.

Wenn Sie neu sind, registrieren Sie sich bitte und legen sich ein Benutzerkonto an.

Das ist leider nicht möglich, da das StMWK und damit auch der BMR an die Bewilligung der Haushaltsmittel durch den Bayerischen Haushalt gebunden sind. Erst nach dem Haushaltsbeschluss können die Zuwendungsbescheide ausgestellt werden und dann die Auszahlung der Mittel erfolgen.

Wir haben für Sie einen Leitfaden zusammengestellt, der Sie Schritt-für-Schritt durch das Antragsportal und die Antragstellung führt.
Bitte lesen Sie sich den Leitfaden im Vorfeld gründlich durch – sollten dann noch Fragen offenbleiben, können Sie sich an festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de wenden.

Hier geht’s zum Leitfaden.

Folgende Antragsunterlagen sind im Rahmen des digitalen Antragsverfahrens hochzuladen:

  • Ausführliche Projektbeschreibung,
  • Programmplanung mit den Konzertdaten, den geplanten Künstlerinnen und Künstlern und den aufzuführenden musikalischen Werken,
  • ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan (mit Eigenanteil, Drittmitteln, erwartete Zuwendung der Festivalförderung). Gerne können Sie die Excel-Vorlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes verwenden. Die Vorlage zeigt Ihnen auf, wie detailliert Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind und welche Ausgaben zuwendungsfähig/nicht zuwendungsfähig sind.
  • Bei einem Erstantrag ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen durch die Vorlage der Abrechnung des Vorjahres. Für einen Erstantrag muss das Festival/die Veranstaltungsreihe mindestens 2-mal erfolgreich durchgeführt worden sein.

Alle Antragsteller:innen, die erstmals einen Antrag für die "Förderung für musikalische Festivals und Veranstaltungsreihen" (also zuvor noch keine Förderung aus diesem Förderprogramm vom StMWK erhalten haben) stellen, müssen die Abrechnung des Vorjahres des Projektes einreichen. Dies betrifft auch kommunale Gebietskörperschaften.

 

Alle Uploads sind auf 2 MB beschränkt. Als Dateiformat ist nur PDF möglich. Mehrere Dokumente fassen Sie bitte zu einem PDF zusammen.

Bitte nutzen Sie Ihr bestehendes Benutzer:innenkonto einfach weiter – auf diese Weise ersparen Sie sich eine erneute Registrierung und Eingabe Ihrer Kontaktinformationen. In Ihrem Konto finden Sie alle Anträge und Förderungen auf einen Blick.

Im Antragsportal können Sie am Ende das Antragsformular downloaden. Dann können Sie es von der vertretungsberechtigten Person signieren lassen und anschließend hochladen und absenden.

Wenn dieser Fall eintritt, informieren Sie uns bitte. Wir stimmen dann eine Lösung mit Ihnen ab. Es kann z.B. ein zweiter Benutzer für diese/n Antragsteller:in erstellt werden, der dann Zugriff auf das Antragsformular erhält.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie bitte festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de unter Angabe des:der Antragsteller:in, der Antragsnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.

Bitte wenden Sie sich umgehend an uns (festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de), wenn

  • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (z.B. Änderung des Projektzeitraum, Wegfall von Veranstaltungen, inhaltliche Änderungen)
  • der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist,
  • Sie weitere Drittmittel und andere öffentliche Mittel für dasselbe Vorhaben erhalten.

(siehe auch Mitteilungspflichten, Nr. 5 ANBest-P)

Die Zuwendung kann erst bei Bedarf abrufen werden. Der Abruf erfolgt formlos per E-Mail (festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de). Es sind auch Teilabrufe der Zuwendung möglich. Die Zuwendung ist bis spätestens 15.11. unter Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) abzurufen.

Die Mittel müssen nach Auszahlung innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt und verwendet werden (siehe 7.2.1 der VV zu Art 44 BayHO). Die Mittel müssen dabei jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebern und den vorgesehenen eignen und sonstigen Mitteln in Anspruch genommen werden.

Auf Plakaten, Programmbroschüren sowie in allen Pressemitteilungen, die der Veranstalter anlässlich der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geförderten Veranstaltung herausgibt, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Freistaat Bayern hinzuweisen.
Das Logo des StMWK erhalten Sie auf Nachfrage unter festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de

Der einfache Verwendungsnachweis muss bei Förderungen über 10.000 Euro bei nicht-kommunalen Antragstellerinnen und Antragstellern und über 100.000 Euro bei Kommunen eingereicht werden. 

Er besteht aus 

  • einer asugefüllten und unterschriebenen Verwendungsbestätigung
  • einem Sachbericht mit Kennzahlen zu den Veranstaltungen
  • einem zahlenmäßigen Nachweis, also einer detaillierten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben,
  • einer Programmübersicht/Programmheft. 
  • optional: Presserezensionen/-berichte

Eine Vorlage einer Belegliste und Belegen ist nicht notwendig. 

Die Informationen und Vordrucke finden Sie dann auch in Ihrem Zuwendungsbescheid im Falle einer Förderung. 

 

Zum 1. August 2025 wurde Art. 44a in die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) aufgenommen und gilt rückwirkend für alle Projektförderungen, die seit dem 1 Juli 2025 gewährt wurden. Artikel 44a BayHO regelt ganz konkret, für welche Vorhaben ein Verwendungsnachweis eingereicht werden muss – und für welche nur noch nach Aufforderung der Bewilligungsstelle. 

Wenn demnach ein Projekt mit staatlichen Mitteln bis zu 10.000 Euro bzw. bei Kommunen bis 100.000 Euro gefördert wird, müssen Sie grundsätzlich keinen Verwendungsnachweis erstellen und übermitteln, sofern die BMR gGmbH nicht ausdrücklich die Einreichung eines Verwendungsnachweis anfordert.

Die BMR gGmbH kann einen Nachweis anfordern, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass das Geld nicht zweckgerecht eingesetzt wurde, oder im Zuge der stichprobenartigen vertieften Prüfung. Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises erfolgt in diesen Fällen schriftlich nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Frist zur Mitteilung einer Änderung der Ausgaben oder Finanzierung (Nr. 2 ANBest-P).

Wichtig: Wird der im Bewilligungsbescheid befristeten Möglichkeit zur Mitteilung über nachträgliche Änderungen durch Sie nicht nachgekommen und im Zuge der vertieften Prüfung festgestellt, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden kann, muss die Bewilligungsstelle (BMR gGmbH) den Zuwendungsbescheid in vollem Umfang widerrufen. Die Höhe des nicht zweckentsprechend verwendeten Anteils kann im Falle eines Widerrufes nur berücksichtigt werden, wenn Sie die Bewilligungsstelle (BMR gGmbH) rechtzeitig über Änderungen hinsichtlich der Ausgaben und Finanzierung informiert haben.

 

Den gesamten Verwendungsnachweis können Sie digital einreichen und senden diesen bitte per E-Mail an folgende Adresse: festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de.

Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 6 Monate nach Ende des Jahres, in dem das Projekt stattfand (gilt auch für Kommunen), eingereicht werden. Darüber hinaus ist es immer möglich, eine Fristverlängerung zu beantragen.  

 

 

Belege als auch die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt jederzeit (vertieft) zu prüfen.