zuletzt aktualisiert am 09.02.2025
Der aktuelle Stand basiert auf mit dem StMWK abgestimmten Informationen.
Antragsberechtigt sind
die als Festival- oder Konzertveranstalter ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind.
Das Förderprogramm fördert die Durchführung musikalischer Festivals und Veranstaltungsreihen mit Schwerpunkt im Bereich der klassischen Musik (z.B. Alte Musik, klassische, romantische, zeitgenössische Musik etc.) oder im Jazz. Ziel der Förderung sind die Erhaltung und der Ausbau der bayerischen Festivallandschaft mit einem breiten, profilierten Musikangebot für die Menschen in allen Regionen Bayerns.
Grundsätzlich können alle Personal- und Sachausgaben, die nachweislich projektbezogen anfallen, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dazu zählen u.a.:
Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zählen u.a.:
Ausgaben für festangestelltes Personal des Antragstellers können als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden, sofern es einen eindeutigen Projektbezug gibt und dieser nachweisbar ist.
Wenn Sie festangestelltes Personal als zuwendungsfähig anerkennen lassen möchten, dann benötigen wir von Ihnen
sowie
Ebenso sind weitere laufende Betriebs- und Verwaltungsausgaben (z.B. Mieten für Büroräume) (anteilig) zuwendungsfähig, sofern sie eindeutig projektbezogen sind. Auch hier muss ein Projektbezug plausibel und nachvollziehbar sein (bspw. über die entsprechende Abbildung im Ausgaben- und Finanzierungsplan).
Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen an der Höhe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) kalkuliert und abgerechnet werden.
Reisen in der 2. Klasse können anerkannt werden (z.B. Bahnfahrt, Flug). Bei der Benutzung des PKW können 0,40 € / pro Kilometer erstattet werden .*
Übernachtungen können ohne belegmäßigen Nachweis mit 18,50 € angesetzt werden. In Orten bis 299.999 Einwohnern werden die Übernachtungskosten bis 90 Euro ohne nähere Prüfung erstattet, in Orten mit mehr als 300.000 Einwohnern bis 120 Euro. Wenn die Übernachtungskosten diese Höchstpreise übersteigen, müssen Sie die Notwendigkeit extra begründen.
| Tagegeld | eintägige Reise | mehrtägige Reise |
| mehr als sechs bis acht Stunden | 4,50 € | 6,50 € |
| mehr als acht bis zwölf Stunden | 7,50 € | 11,00 € |
| mehr als zwölf Stunden | 15,00 € | 21,50 € |
Hier finden Sie weitere Informationen zum BayRKG.
*Bei steuerlichen Themen gilt das Bundesreisekostengesetz. Z.B. kann die Differenz der Beträge bei PKW zwischen Bundesreisekosten- und Bayerischen Reisekostengesetz von 0,02 € / km dazu führen, dass diese 0,02 € versteuert werden müssen. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater.
Es kann keine pauschale Abrechnung von Büro- oder Verwaltungsausgaben anerkannt werden. Die auf das Projekt anteilig anfallenden Gemeinkosten (Telefon, Porto, Büromaterial usw.) dürfen maximal 10 v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Ausgaben müssen im Falle einer Förderung mit Einzelbelegen nachgewiesen werden können (also Kauf von Druckpatronen, Telefongebühr etc.).
Regiebetriebe sind rechtlich und organisatorisch ein Teil der Kommunalverwaltung. Es sind oft kleine Organisationsbereiche wie z.B. der städtische Bauhof. Die Dienstleistungen dieser Regiebetriebe bezeichnet man als kommunale Regiearbeiten.
Die Ausgaben für kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig.
Die „Förderung von musikalischen Festivals und Veranstaltungsreihen“ ist eine Veranstaltungsförderung. Ein Kompositionsauftrag stellt eine Investition und Wertschaffung für den/die Komponist/in dar. Das Werk ist unbegrenzt „vermarktbar“, bspw. durch die Produktion und Verkauf einer CD, Vervielfältigungsrechte usw. Deswegen ist diese Investition nicht zuwendungsfähig.
Die Kosten, die mit einer Aufführung einer neuen Komposition entstehen, sind aber zuwendungsfähig (z.B. die Miete für den Konzertsaal, Honorar für den/die Interpret/in).
Neu: Der Zuwendungsempfänger soll zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt werden. Der Eigenanteil von 10 % kann sich dabei aus
und/oder
und/oder
Kann der Eigenanteil von 10 % nicht mit diesen drei Bausteinen erreicht werden, können im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Ticketeinnahmen/sonstigen Erlöse herangezogen werden, um die verbleibende Lücke zu aufzufüllen.
Bei Kommunen muss der erforderliche Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Eigenmitteln und Spenden erbracht werden. Die Ausnahmeregelung kann nicht herangezogen werden.
Zu den baren Eigenmitteln zählen:
Ja, die Ehrenamtspauschale ist zuwendungsfähig, wenn die Personen eindeutig für das beantragte Projekt eingesetzt werden. Im Ausgaben- und Finanzierungsplan wird die Ehrenamtspauschale nur auf der Ausgabenseite angegeben.
Wenn Sie Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung oder eine Ehrenamtspauschale auszahlen (Geldfluss), ist anders als bei den unentgeltlichen Eigenleistungen keine Dokumentation über die Stunden notwendig. Es müssen aber die Einzelbelege über die Zahlungen bei einer Prüfung bereitgestellt werden können.
Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Es werden sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Antragstellers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter bei der Bemessung berücksichtigt.
Die Förderung beträgt nicht weniger als 3.000 € und umfasst bis maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In den vergangenen Jahren wurden im Durchschnitt zwischen 10 und 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Nein, das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch mit Antragstellung den vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen, um vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit dem Projekt förderunschädlich beginnen zu können.
Ein Vorhabenbeginn wird nicht ausgelöst (förderunschädlich) durch
Je Haushaltsjahr und Antragsteller können höchstens zwei Anträge eingereicht werden.
Die Förderentscheidung erfolgt erfahrungsgemäß im Mai/Juni, sobald der bayerische Staatshaushalt beschlossen und die Förderung durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebilligt wurde. Sie werden dann zeitnah von uns benachrichtigt.
Ja, Sie erhalten von uns eine Absage, wenn Ihr Projekt keine Förderung erhalten kann.
Anträge sind grundsätzlich bis zum 15. März, 23:59 MEZ eines jeden Jahres beim Bayerischen Musikrat über das Antragsportal digital einzureichen. Es gilt die Ausschlussfrist.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag frühzeitig im Antragsportal ein, damit bei inhaltlichen oder technischen Fragen noch genügend Zeit für die Klärung besteht.
Haben Sie bereits einmal einen Antrag beim Bayerischen Musikrat über das Antragsportal gestellt, dann sind Sie bereits registriert. Sie können sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort anmelden. Bitte verwenden Sie dieses Benutzerkonto auch für einen Antrag der Festivalförderung.
Wenn Sie neu sind, registrieren Sie sich bitte und legen sich ein Benutzerkonto an.
Das ist leider nicht möglich, da das StMWK und damit auch der BMR an die Bewilligung der Haushaltsmittel durch den Bayerischen Haushalt gebunden sind. Erst nach dem Haushaltsbeschluss können die Zuwendungsbescheide ausgestellt werden und dann die Auszahlung der Mittel erfolgen.
Wir haben für Sie einen Leitfaden zusammengestellt, der Sie Schritt-für-Schritt durch das Antragsportal und die Antragstellung führt.
Bitte lesen Sie sich den Leitfaden im Vorfeld gründlich durch – sollten dann noch Fragen offenbleiben, können Sie sich an festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de wenden.
Folgende Antragsunterlagen sind im Rahmen des digitalen Antragsverfahrens hochzuladen:
Alle Antragsteller:innen, die erstmals einen Antrag für die "Förderung für musikalische Festivals und Veranstaltungsreihen" (also zuvor noch keine Förderung aus diesem Förderprogramm vom StMWK erhalten haben) stellen, müssen die Abrechnung des Vorjahres des Projektes einreichen. Dies betrifft auch kommunale Gebietskörperschaften.
Alle Uploads sind auf 2 MB beschränkt. Als Dateiformat ist nur PDF möglich. Mehrere Dokumente fassen Sie bitte zu einem PDF zusammen.
Bitte nutzen Sie Ihr bestehendes Benutzer:innenkonto einfach weiter – auf diese Weise ersparen Sie sich eine erneute Registrierung und Eingabe Ihrer Kontaktinformationen. In Ihrem Konto finden Sie alle Anträge und Förderungen auf einen Blick.
Im Antragsportal können Sie am Ende das Antragsformular downloaden. Dann können Sie es von der vertretungsberechtigten Person signieren lassen und anschließend hochladen und absenden.
Wenn dieser Fall eintritt, informieren Sie uns bitte. Wir stimmen dann eine Lösung mit Ihnen ab. Es kann z.B. ein zweiter Benutzer für diese/n Antragsteller:in erstellt werden, der dann Zugriff auf das Antragsformular erhält.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie bitte festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de unter Angabe des:der Antragsteller:in, der Antragsnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.
Bitte wenden Sie sich umgehend an uns (festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de), wenn
(siehe auch Mitteilungspflichten, Nr. 5 ANBest-P)
Die Zuwendung kann erst bei Bedarf abrufen werden. Der Abruf erfolgt formlos per E-Mail (festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de). Es sind auch Teilabrufe der Zuwendung möglich. Die Zuwendung ist bis spätestens 15.11. unter Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) abzurufen.
Die Mittel müssen nach Auszahlung innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt und verwendet werden (siehe 7.2.1 der VV zu Art 44 BayHO). Die Mittel müssen dabei jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebern und den vorgesehenen eignen und sonstigen Mitteln in Anspruch genommen werden.
Auf Plakaten, Programmbroschüren sowie in allen Pressemitteilungen, die der Veranstalter anlässlich der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geförderten Veranstaltung herausgibt, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Freistaat Bayern hinzuweisen.
Das Logo des StMWK erhalten Sie auf Nachfrage unter festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de
Der einfache Verwendungsnachweis muss bei Förderungen über 10.000 Euro bei nicht-kommunalen Antragstellerinnen und Antragstellern und über 100.000 Euro bei Kommunen eingereicht werden.
Er besteht aus
Eine Vorlage einer Belegliste und Belegen ist nicht notwendig.
Die Informationen und Vordrucke finden Sie dann auch in Ihrem Zuwendungsbescheid im Falle einer Förderung.
Zum 1. August 2025 wurde Art. 44a in die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) aufgenommen und gilt rückwirkend für alle Projektförderungen, die seit dem 1 Juli 2025 gewährt wurden. Artikel 44a BayHO regelt ganz konkret, für welche Vorhaben ein Verwendungsnachweis eingereicht werden muss – und für welche nur noch nach Aufforderung der Bewilligungsstelle.
Wenn demnach ein Projekt mit staatlichen Mitteln bis zu 10.000 Euro bzw. bei Kommunen bis 100.000 Euro gefördert wird, müssen Sie grundsätzlich keinen Verwendungsnachweis erstellen und übermitteln, sofern die BMR gGmbH nicht ausdrücklich die Einreichung eines Verwendungsnachweis anfordert.
Die BMR gGmbH kann einen Nachweis anfordern, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass das Geld nicht zweckgerecht eingesetzt wurde, oder im Zuge der stichprobenartigen vertieften Prüfung. Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises erfolgt in diesen Fällen schriftlich nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Frist zur Mitteilung einer Änderung der Ausgaben oder Finanzierung (Nr. 2 ANBest-P).
Wichtig: Wird der im Bewilligungsbescheid befristeten Möglichkeit zur Mitteilung über nachträgliche Änderungen durch Sie nicht nachgekommen und im Zuge der vertieften Prüfung festgestellt, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden kann, muss die Bewilligungsstelle (BMR gGmbH) den Zuwendungsbescheid in vollem Umfang widerrufen. Die Höhe des nicht zweckentsprechend verwendeten Anteils kann im Falle eines Widerrufes nur berücksichtigt werden, wenn Sie die Bewilligungsstelle (BMR gGmbH) rechtzeitig über Änderungen hinsichtlich der Ausgaben und Finanzierung informiert haben.
Den gesamten Verwendungsnachweis können Sie digital einreichen und senden diesen bitte per E-Mail an folgende Adresse: festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de.
Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 6 Monate nach Ende des Jahres, in dem das Projekt stattfand (gilt auch für Kommunen), eingereicht werden. Darüber hinaus ist es immer möglich, eine Fristverlängerung zu beantragen.
Belege als auch die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt jederzeit (vertieft) zu prüfen.