zuletzt aktualisiert am 12.09.2024
Der aktuelle Stand basiert auf mit dem StMWK abgestimmten Informationen.
Antragsberechtigt sind
die als Festival- oder Konzertveranstalter ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind.
Das Förderprogramm fördert die Durchführung musikalischer Festivals und Veranstaltungsreihen mit Schwerpunkt im Bereich der klassischen Musik (z.B. Alte Musik, klassische, romantische, zeitgenössische Musik etc.). Ziel der Förderung sind die Erhaltung und der Ausbau der bayerischen Festivallandschaft mit einem breiten, profilierten Musikangebot für die Menschen in allen Regionen Bayerns.
Grundsätzlich können alle Personal- und Sachausgaben, die nachweislich projektbezogen anfallen, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dazu zählen u.a.:
Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zählen u.a.:
Ausgaben für festangestelltes Personal des Antragstellers können als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden, sofern es einen eindeutigen Projektbezug gibt und dieser nachweisbar ist.
Wenn Sie festangestelltes Personal als zuwendungsfähig anerkennen lassen möchten, dann benötigen wir von Ihnen
sowie
Ebenso sind weitere laufende Betriebs- und Verwaltungskosten (z.B. Mieten für Büroräume) (anteilig) zuwendungsfähig, sofern sie eindeutig projektbezogen sind. Auch hier muss ein Projektbezug plausibel und nachvollziehbar sein (bspw. über die entsprechende Abbildung im Kosten- und Finanzierungsplan).
Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen an der Höhe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) kalkuliert und abgerechnet werden.
Reisen in der 2. Klasse können anerkannt werden (z.B. Bahnfahrt, Flug). Bei der Benutzung des PKW können 0,40 € / pro Kilometer erstattet werden .*
Übernachtungen können ohne belegmäßigen Nachweis mit 18,50 € angesetzt werden. In Orten bis 299.999 Einwohnern werden die Übernachtungskosten bis 90 Euro ohne nähere Prüfung erstattet, in Orten mit mehr als 300.000 Einwohnern bis 120 Euro. Wenn die Übernachtungskosten diese Höchstpreise übersteigen, müssen Sie die Notwendigkeit extra begründen.
Tagegeld | eintägige Reise | mehrtägige Reise |
mehr als sechs bis acht Stunden | 4,50 € | 6,50 € |
mehr als acht bis zwölf Stunden | 7,50 € | 11,00 € |
mehr als zwölf Stunden | 15,00 € | 21,50 € |
Hier finden Sie weitere Informationen zum BayRKG.
*Bei steuerlichen Themen gilt das Bundesreisekostengesetz. Z.B. kann die Differenz der Beträge bei PKW zwischen Bundesreisekosten- und Bayerischen Reisekostengesetz von 0,10 € / km dazu führen, dass diese 0,10 € versteuert werden müssen. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater.
Es kann keine pauschale Abrechnung von Büro- oder Verwaltungsausgaben anerkannt werden.Die auf das Projekt anteilig anfallenden Gemeinkosten (Telefon, Porto, Büromaterial usw.) dürfen maximal 10 v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Ausgaben müssen im Falle einer Förderung mit Einzelbelegen nachgewiesen werden können (also Kauf von Druckpatronen, Telefongebühr etc.).
Regiebetriebe sind rechtlich und organisatorisch ein Teil der Kommunalverwaltung. Es sind oft kleine Organisationsbereiche wie z.B. der städtische Bauhof. Die Dienstleistungen dieser Regiebetriebe bezeichnet man als kommunale Regiearbeiten.
Die Ausgaben für kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig.
Die „Förderung von musikalischen Festivals und Veranstaltungsreihen“ ist eine Veranstaltungsförderung. Ein Kompositionsauftrag stellt eine Investition und Wertschaffung für den/die Komponist/in dar. Das Werk ist unbegrenzt „vermarktbar“, bspw. durch die Produktion und Verkauf einer CD, Vervielfältigungsrechte usw. Deswegen ist diese Investition nicht zuwendungsfähig.
Die Kosten, die mit einer Aufführung einer neuen Komposition entstehen, sind aber zuwendungsfähig (z.B. die Miete für den Konzertsaal, Honorar für den/die Interpret/in).
Zu den baren Eigenmitteln zählen:
Ehrenamtliche unentgeltliche Eigenleistungen des Antragstellers (wie Vereinsvorstand und -mitglieder, nicht Dritte) können im Kosten- und Finanzierungsplan mit folgenden Sätzen anerkannt werden:
Dies gilt nicht für angestelltes Personal des Antragstellers. Rahmen dafür bilden die Höchstsätze der ländlichen Entwicklung Bürgerservice - ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (gesetze-bayern.de).
Bitte beachten Sie, dass die unentgeltlichen Eigenleistungen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite angesetzt werden müssen (durchlaufender Posten, kein Geldfluss).
Durch ehrenamtliche Stunden muss für den Antragsteller eine Einsparung entstehen, eine Stundenliste ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. In der Stundenliste werden die Namen der Ehrenamtlichen, deren Tätigkeiten und Stunden erfasst.
Ja, die Ehrenamtspauschale ist zuwendungsfähig, wenn die Personen eindeutig für das beantragte Projekt eingesetzt werden. Im Kosten- und Finanzierungsplan wird die Ehrenamtspauschale nur auf der Ausgabenseite angegeben.
Wenn Sie Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung oder eine Ehrenamtspauschale auszahlen (Geldfluss), ist anders als bei den unentgeltlichen Eigenleistungen keine Dokumentation über die Stunden notwendig. Es müssen aber die Einzelbelege über die Zahlungen bei einer Prüfung bereitgestellt werden können.
Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Es werden sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Antragstellers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter bei der Bemessung berücksichtigt.
Die Förderung beträgt nicht weniger als 3.000 € und umfasst bis maximal 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. In den vergangenen Jahren wurden im Durchschnitt zwischen 10 und 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Nein, das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch mit Antragstellung den vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen, um vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit dem Projekt förderunschädlich beginnen zu können.
Je Haushaltsjahr und Antragsteller können höchstens zwei Anträge eingereicht werden.
Die Förderentscheidung erfolgt erfahrungsgemäß im Mai/Juni, sobald der bayerische Staatshaushalt beschlossen und die Förderung durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebilligt wurde. Sie werden dann zeitnah von uns benachrichtigt.
Ja, Sie erhalten von uns eine Absage, wenn Ihr Projekt keine Förderung erhalten kann.
Das ist leider nicht möglich, da das StMWK und damit auch der BMR an die Bewilligung der Haushaltsmittel durch den Bayerischen Haushalt gebunden sind. Erst nach dem Haushaltsbeschluss können die Zuwendungsbescheide ausgestellt werden und dann die Auszahlung der Mittel erfolgen.
Anträge sind grundsätzlich bis zum 15. März, 23:59 MEZ eines jeden Jahres beim Bayerischen Musikrat über das Antragsportal digital einzureichen. Es gilt die Ausschlussfrist.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag frühzeitig im Antragsportal ein, damit bei inhaltlichen oder technischen Fragen noch genügend Zeit für die Klärung besteht.
Haben Sie bereits einmal einen Antrag beim Bayerischen Musikrat über das Antragsportal gestellt, dann sind Sie bereits registriert. Sie können sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort anmelden. Bitte verwenden Sie dieses Benutzerkonto auch für einen Antrag der Festivalförderung.
Wenn Sie neu sind, registrieren Sie sich bitte und legen sich ein Benutzerkonto an.
Wir haben für Sie einen Leitfaden zusammengestellt, der Sie Schritt-für-Schritt durch das Antragsportal und die Antragstellung führt.
Bitte lesen Sie sich den Leitfaden im Vorfeld gründlich durch – sollten dann noch Fragen offenbleiben, können Sie sich an festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de wenden.
Folgende Antragsunterlagen sind im Rahmen des digitalen Antragsverfahrens hochzuladen:
Alle Antragsteller:innen, die erstmals einen Antrag für die "Förderung für musikalische Festivals und Veranstaltungsreihen" (also zuvor noch keine Förderung aus diesem Förderprogramm vom StMWK erhalten haben) stellen, müssen die Abrechnung des Vorjahres des Projektes einreichen. Dies betrifft auch kommunale Gebietskörperschaften.
Alle Uploads sind auf 2 MB beschränkt. Als Dateiformat ist nur PDF möglich. Mehrere Dokumente fassen Sie bitte zu einem PDF zusammen.
Bitte nutzen Sie Ihr bestehendes Benutzer:innenkonto einfach weiter – auf diese Weise ersparen Sie sich eine erneute Registrierung und Eingabe Ihrer Kontaktinformationen. In Ihrem Konto finden Sie alle Anträge und Förderungen auf einen Blick.
Im Antragsportal können Sie am Ende das Antragsformular downloaden. Dann können Sie es von der vertretungsberechtigten Person signieren lassen und anschließend hochladen und absenden.
Wenn dieser Fall eintritt, informieren Sie uns bitte. Wir stimmen dann eine Lösung mit Ihnen ab. Es kann z.B. ein zweiter Benutzer für diese/n Antragsteller:in erstellt werden, der dann Zugriff auf das Antragsformular erhält.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie bitte festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de unter Angabe des:der Antragsteller:in, der Antragsnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.
Bitte wenden Sie sich umgehend an uns (festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de), wenn
Die Zuwendung kann erst bei Bedarf abrufen werden. Der Abruf erfolgt formlos per E-Mail (festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de). Es sind auch Teilabrufe der Zuwendung möglich. Die Zuwendung ist bis spätestens 15.11. unter Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) abzurufen.
Die Mittel müssen nach Auszahlung innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt und verwendet werden (siehe 7.2.1 der VV zu Art 44 BayHO). Die Mittel müssen dabei jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebern und den vorgesehenen eignen und sonstigen Mitteln in Anspruch genommen werden.
Auf Plakaten, Programmbroschüren sowie in allen Pressemitteilungen, die der Veranstalter anlässlich der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geförderten Veranstaltung herausgibt, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Freistaat Bayern hinzuweisen.
Das Logo des StMWK erhalten Sie auf Nachfrage unter festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Eine Vorlage von Belegen ist nicht notwendig. Der Sachbericht geht darauf ein, ob der Förderzweck erfüllt werden konnte, also ob die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden konnten und erläutert Änderungen bzw. Abweichungen hiervon, sofern es welche gab. Zusätzlich zum Sachbericht ist ein Blatt mit den Kennzahlen zu den Veranstaltungen und der Auslastung einzureichen.
Den gesamten Verwendungsnachweis können Sie digital einreichen und senden diesen bitte per E-Mail an folgende Adresse: festivalfoerderung@bayerischer-musikrat.de.
Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 6 Monate (vgl. 6.1 AnBest-P) nach Ende des Bewilligungszeitraumes bzw. spätestens 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. 6.1 AnBest-K) eingereicht werden.
Belege als auch die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt jederzeit (vertieft) zu prüfen.