zuletzt aktualisiert am 30.07.2026
Einen Förderantrag können die Träger von Laienmusikensembles stellen, die ihren Sitz in Bayern haben. Der Träger muss Mitglied in einem Laienmusikdachverband sein. Dieser Dachverband muss seinerseits dem Bayerischen Musikrat e. V. angehören.
Als Zuwendungsempfänger kommen nur Einrichtungen in Betracht, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen. Das bedeutet, die Einrichtung muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) dienen.
Um einen Förderantrag stellen zu können, muss der Träger Mitglied in einem anerkannten Laienmusikdachverband, der dem Bayerischen Musikrat e. V. angehört, sein.
Folgende Dachverbände werden hierfür anerkannt:
Zusätzlich zu diesen Dachverbänden ist für die Antragstellung auch die Jeunesses Musicales Bayern anerkannt.
Der Förderantrag kann ausschließlich über das Zuschussportal (https://laienmusik-bayern.de/) gestellt werden.
Dort ist das Antragsformular hinterlegt und kann online ausgefüllt werden. Unterlagen, wie Freistellungsbescheide, Einladungen und Programme können dort einfach hochgeladen werden.
Der Antrag kann digital unterzeichnet oder das unterzeichnete Formular hochgeladen werden. Der Antrag muss von den vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet werden. Bitte achten Sie auf die Vertretungsregelungen Ihrer Organisation (z.B. bei Verein: aus Ihrer Satzung: Einzel-/ Gesamtvertretung/ gemischte Form). Mit Unterzeichnung geht der Antrag beim Bayerischen Musikrat gem. Projektgesellschaft GmbH ein.
Grundsätzlich dürfen nach dem Förderrecht nur solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das bedeutet, dass eine Maßnahme nicht gefördert werden darf, wenn schon Lieferungs- oder Leistungsverträge vorliegen. Damit das Projekt begonnen werden kann, bedarf es der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn. Erst nach Erhalt darf mit dem Projekt begonnen werden.
In der Regel haben wir eine Bearbeitungszeit von 10 Werktagen. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage werden nicht mitgerechnet.
Das Laienmusikensemble ist ein Ensemble, dass sich aus Laienmusikern zusammensetzt.
Ein Ensemble im Sinne des Förderprogramms für internationale musikalische Begegnungen muss grundsätzlich aus mindestens sechs Personen bestehen, wobei eine dieser Personen eine Leitungsfunktion hat.
Gefördert werden Auslandsreisen:
Ein musikalischer Begegnungscharakter liegt vor, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit einem konkret benannten ausländischen Laienmusikensemble stattfindet. Die Musik steht bei der Veranstaltung im Vordergrund.
Von einem Gemeinschaftskonzert kann immer dann gesprochen werden, wenn an einer Veranstaltung, die Musiker gemeinsam musizieren, aber auch dann, wenn die Vereine an einer Veranstaltung unabhängig voneinander auftreten, aber ein inhaltlicher und zeitlicher Kontext besteht. Die Dokumentation muss über Fotos von der Veranstaltung erfolgen.
Der Wettbewerb und das Festival müssen anerkannt sein, d.h. sie müssen bekannt sein bzw. die Ernsthaftigkeit des Wettbewerbs / des Festivals über den Internetauftritt bzw. Printmedien) erkennbar sein. Sie dürfen nicht zu kommerziellen und oder touristischen Zwecken durchgeführt werden.
Von einer kommerziellen Veranstaltung, kann immer dann gesprochen werden, wenn wirtschaftliche und gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen.
Nicht gefördert werden Reisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Städtepartnerschaft stehen. Dies ist der Fall, wenn das antragstellende Ensemble im Rahmen einer Städtepartnerschaftsveranstaltung eingeladen ist und/oder wenn Teile der Kosten durch die Kommune im Rahmen einer Städtepartnerschaft bezuschusst werden.
Sollte eine Reise in diesem Rahmen stattfinden oder diese nachgewiesen (z.B. durch Presseberichte, Internetberichte) werden, kann auch im Nachgang die Förderung widerrufen werden.
Die Förderberechnung unterscheidet sich nach dem Reiseziel. Reisen innerhalb Europas und außerhalb Europas erfahren dabei eine unterschiedliche Gewichtung.
Reisen innerhalb Europas werden maximal mit 15 Euro je Reisetag und aktiven Musikerinnen und Musiker gefördert. Bei einem Auftritt mit höchstens drei Reisetagen, mit zwei oder mehr Auftritten bis höchstens fünf Reisetagen.
z.B.:
6 aktive Musiker, fünf Reisetage nach Wien, 1 Gemeinschaftskonzert
-> 6*3*15 Euro=270 Euro
Reisen außerhalb Europas werden maximal 30 Euro je Reisetag und aktiven Musikerinnen und Musiker gefördert. Bei einem Auftritt mit höchstens fünf Reisetagen, mit zwei und mehr Auftritten bis höchstens zehn Reisetagen.
z.B.:
6 aktive Musikerinnen und Musiker, fünf Reisetage nach Tunis, 1 Gemeinschaftskonzert und 1 Einzelkonzert
-> 6*5*30 Euro=900 Euro
Für Förderungen bis zu 10.000 Euro, die nach dem 30. Juni 2025 bewilligt werden, muss ein Verwendungsnachweis nur noch auf explizite Anforderung erbracht werden.
Sie erhalten bei Aufforderung zur Abgabe der Verwendungsbestätigung das Formular durch uns. Die Verwendungsbestätigung ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen und sollte per E-Mail zurückgesendet werden.
Die Verwendungsbestätigung besteht aus einem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
Für den zahlenmäßigen Nachweis verwenden Sie das Abrechnungsformular auf unserer Internetseite (Antragstellung (bayerischer-musikrat.de).
Die Verwendungsbestätigung ist im Förderrecht ein vom Förderempfänger zu erbringender Nachweis, dass die erhaltenen öffentlichen Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden. Sie dient der Rechenschaftslegung gegenüber dem Fördergeber und ist in der Regel nach Abschluss des geförderten Vorhabens vorzulegen. Mit dieser Bestätigung wird die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts gemäß den Förderrichtlinien und dem Zuwendungsbescheid dokumentiert und geprüft.
Der zahlenmäßige Nachweis ist eine detaillierte, belegbasierte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Rahmen eines geförderten Projekts angefallen sind. Er dient dazu, die Übereinstimmung der tatsächlichen Kosten mit dem genehmigten Finanzierungsplan transparent und nachprüfbar für den Fördergeber darzulegen.
Der Sachbericht ist die textliche und inhaltliche Beschreibung eines geförderten Vorhabens, in der die durchgeführten Arbeiten, der Projektverlauf und die erzielten Ergebnisse den ursprünglich gesetzten Zielen gegenübergestellt werden. Er dient dem Fördergeber zur qualitativen Bewertung, ob das Projekt erfolgreich und gemäß dem Antrag umgesetzt wurde und der Förderzweck damit erfüllt ist.
Eine Vorlage von Belegen ist nicht notwendig und wird nur im Rahmen der vertieften Prüfung angefordert.
Wenn Sie einen Förderantrag stellen oder bereits Fördermittel bewilligt bekommen haben, unterliegen Sie einer Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass Sie wichtige Änderungen, die Ihre geförderte Maßnahme betreffen, unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) melden müssen.
Wann setzt die Mitteilungspflicht ein?
Sie müssen uns unaufgefordert informieren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Wie können Sie uns die Änderungen mitteilen?
Um den Vorgang für Sie zu erleichtern, verwenden Sie bitte unser dafür vorgesehenes Formular.
Die Auszahlung erfolgt durch die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, nach erfolgter Abrechnung und Verbescheidung unter den Vorgaben von Nummer 6.3 der Richtlinie.